Mieter einer Wohnung mit Garten wissen nicht immer, wer für die Pflege zuständig ist. Wir erklären, wann der Mieter beziehungsweise der Vermieter zuständig ist.

Mietergarten: Wer zahlt Gartenpflege - Mieter oder Vermieter
© andreaobzerova – Fotolia.com

Ein eigener Garten ist ein Traum, den sich viele Mieter nicht erfüllen können. Doch selbst wenn ein kleiner (oder großer) Garten zur Mietwohnung gehört, geht dies nicht nur mit Vorteilen einher. Schließlich will dieser Garten auch ausreichend gepflegt werden. Was, wenn der Mieter keine Lust hat, sich aufwendig um den Garten zu kümmern? Vielleicht möchte er lieber einen Gärtner kommen lassen, damit der Garten zwar akkurat aussieht, der Mieter aber keine übermäßige Arbeit mit der Gartenpflege hat. Dies ist natürlich möglich. Allerdings stellt sich dann auch die Frage nach den Kosten. Wer trägt die Kosten für die Gartenpflege – Mieter oder Vermieter? Was passiert, wenn der Vermieter und nicht der Mieter den Gärtner beauftragt hat? Können die Kosten dann trotzdem ganz oder zumindest in Teilen auf den Mieter umgelegt werden? Wir verraten im weiteren Verlauf, was die deutsche Rechtsprechung zu diesen Themen zu sagen hat.





Wer ist für die Gartenpflege zuständig?

Mieter sind nur zuständig, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist!

Sofern ein Garten zu dem Mietshaus oder der gemieteten Wohnung im Erdgeschoss gehört, sollte im Mietvertrag klar geregelt sein, wer sich um die Gartenpflege zu kümmern hat. Doch es gibt auch Mietverträge, die trotz eines vorhandenen Mietgartens leider keine solche Regelung enthalten. In diesem Fall können die Mieter davon ausgehen, dass die Pflege des Gartens nicht ihre Aufgabe ist, sondern sich der Vermieter darum kümmern muss. Sofern diese Aufgabe an den Mieter übertragen werden soll, bedarf es daher einer entsprechenden vertraglichen Regelung. Alle Mietinteressenten, die überlegen, eine Wohnung oder ein Haus mit Garten anzumieten, sollten bei der jeweiligen Formulierung bezüglich der Gartenpflege ganz genau hinschauen. Denn sie gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang sich der Mieter um die Pflege des Gartens zu kümmern hat.

Kosten für die Gartenpflege durch Vermieter oder Gärtner sind umlagefähig

Während die Pflege einer Rasenfläche oder eines Blumenbeets im Allgemeinen nicht sonderlich kostenintensiv ist, kann dies beim Heckenschnitt oder Baumbeschnitt schon ganz anders aussehen. Auch deshalb ist es im Interesse des Mieters, genau hinzusehen und zu prüfen, welche Arbeit ein Mietgarten in Zukunft für ihn bedeuten wird. Selbst wenn der Vermieter sich entweder selbst um die Gartenpflege kümmern wird oder einen Dritten, wie zum Beispiel einen Landschaftsgärtner beauftragen wird, um diese Arbeit zu übernehmen, heißt dies im Übrigen nicht, dass keinerlei Kosten auf den Mieter zukommen. Denn die Kosten für die Gartenpflege sind teilweise umlagefähig. Mit welchen Mehrkosten das Anmieten einer Wohnung mit Garten für den Mieter einhergeht, sollte dieser sich daher unbedingt bereits vor der Anmietung des Objekts vor Augen halten.

Gartenpflege durch den Mieter

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Mieter vertraglich nur in einem begrenzten Rahmen zur Gartenpflege verpflichtet werden kann. Lediglich einfache Gartenarbeiten können dem Mieter zugemutet werden. Folgende Parameter müssen bei diesen Gartenarbeiten demnach zutreffen:

  • Der Mieter benötigt keine Fachkenntnisse, um die jeweiligen Gartenarbeiten ausführen zu können.
  • Es fällt kein allzu großer finanzieller Aufwand bei den besagten Gartenarbeiten an.
Rasenmähen
© Wellnhofer Designs – Fotolia.com

Rasenmähen und die Beseitigung von Unkraut sind dem Mieter also durchaus zuzumuten. Neben dem Fällen gehört auch das Beschneiden von Bäumen zu den Aufgaben, die nicht vom Vermieter auf den Mieter übertragen werden können. Denn sie sind nicht nur zeitintensiv, sondern diese Gartenarbeiten gehen auch mit einem höheren Schwierigkeitsgrad einher. Ob der Vermieter diese Arbeiten wiederum selbst ausführen oder einen Fachmann zu Rate ziehen will, steht ihm selbstverständlich frei. Damit es zwischen Mieter und Vermieter zu keinen unnötigen Streitigkeiten kommen kann, ist es sinnvoll, wenn der Mietvertrag folgende Punkte hinsichtlich der Pflichten des Mieters bereits umfasst:

  • Art der Gartenarbeit
  • Umfang der Gartenpflege
  • wie oft der Garten vom Mieter gepflegt werden sollte

Mieter entscheiden selbst

Der Vermieter hat an und für sich nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, in welchem Umfang und wie oft der den Garten zu pflegen hat. Denn wenn der Vermieter dem Mieter solch Vorgaben machen dürfte, dann würde der Mieter quasi in die Rolle eines Arbeitnehmers schlüpfen. Somit kann der Mieter entscheiden, ob er den Rasen wöchentlich oder nur alle zwei Wochen mähen möchte. Dieser Ermessensspielraum bedeutet auch, dass der Mieter selbst darüber entscheiden kann, wie viel Zeit und Geld er in die Gartenpflege investieren möchte.

Garten darf nicht verwahrlosen

Verwahrloster Garten
© parallel_dream – Fotolia.com
Allerdings gibt es auch Grenzen. Schließlich darf der Mieter den Garten auch nicht komplett verwahrlosen lassen, da die Gartenpflege schließlich zu seinen vertraglich festgehaltenen Aufgaben gehört. Daher kann es durchaus Sinn machen, das absolute Minimum an Gartenarbeit, das vom Mieter auszuführen ist, bevor der Vermieter einschreitet, vertraglich festzulegen. Ein Ökogarten oder Bäume sowie Sträucher, die von dem Mieter nicht beschnitten werden, sind von dem Vermieter dabei zu akzeptieren. Wenn der Vermieter viel Wert darauf liegt, dass sein Geschmack bei der Gestaltung und Pflege des Gartens zum Tragen kommt, dann sollte er die Aufgabe der Gartenpflege also nicht an den Mieter übertragen. Denn dadurch hat der Vermieter das entsprechende Mitspracherecht erst einmal verwirkt.

Vermieter kann bei Verwahrlosung Gärtner auf Kosten des Mieters beauftragen

Ist der Garten hingegen komplett verwildert oder verwahrlost, so kann der Vermieter dennoch nicht sofort einschreiten. Vielmehr muss er den Mieter zunächst dazu auffordern, seinen Pflichten bei der Gartenarbeit nachzukommen. Eine Fachfirma darf der Vermieter also erst dann beauftragen, wenn der Mieter dieser Aufforderung erneut nicht nachgekommen ist. Nur dann kann der Vermieter eine Kostenerstattung für den Gärtner vom Mieter verlangen, obwohl der Mieter eigentlich für die Pflege des Mietgartens verantwortlich gewesen wäre. Wenn der Vermieter hingegen voreilig einen Gärtner bestellt, wird er auf diesen Kosten sitzenbleiben. Um keine Streitereien mit dem eigenen Vermieter zu riskieren, ist es selbstverständlich im Interesse des Mieters, ein Mindestmaß an Gartenarbeiten auszuführen oder selbst einen Profi mit der grundlegenden Gartenpflege zu beauftragen, der dann aber auch vom Mieter bezahlt werden muss.

Kosten bei der Gartenpflege durch den Mieter

Auch wenn der Mieter sich um die Pflege des Gartens kümmert, geht dies natürlich mit Kosten einher. Vom Wasser zur Bewässerung der Pflanzen bis hin zu den Kosten für die Anschaffung eines Rasenmähers, den der Mieter bisher vielleicht nicht besitzt, kommt auch in diesem Fall einiges an Geld zusammen. Daher stellt sich die Frage, inwiefern der Mieter diese Kosten in vollem Umfang tragen muss. Sofern es eine Einigung zwischen Mieter und Vermieter gibt, dass der Mieter den Garten pflegt, heißt dies längst nicht, dass der Vermieter seinem Mieter die entsprechenden Gartengeräte zur Verfügung stellen muss.

Vielmehr muss der Mieter diese Geräte selbst besorgen und für sie auch bezahlen. Somit liegt es im Ermessen des Mieters, wie viel er finanziell in die Gartenpflege investieren will. Großer Vorteil: Während die einmaligen Anschaffungskosten für die verschiedenen Gartengeräte recht hoch ausfallen können, sind diese Geräte natürlich Eigentum des Mieters und können bei einem Umzug entweder zur Gartenpflege eines anderen Objekts genutzt oder verkauft werden.

Gartenpflege durch den Vermieter

Während es also ohnehin einige Aufgaben der Gartenpflege gibt, die der Vermieter in jedem Fall übernehmen wird, ist es genauso denkbar, dass der Vermieter für die komplette Gartenpflege zuständig ist. Sofern ein professioneller Gärtner diese Arbeiten erledigen soll, muss der Mieter demnach davon ausgehen, dass entsprechende Nebenkosten auf ihn zukommen werden. Doch in welchem Maß dürfen die Kosten für den Gärtner denn nun auf den Mieter abgewälzt werden? Muss der Mieter am Ende die komplette Rechnung zahlen, nur weil der Vermieter sich nicht selbst um die Gartenarbeit kümmern mag und dem Mieter diese Aufgabe ebenfalls nicht übertragen hat?

Gartenarbeit übernehmen senkt umlagefähige Kosten für den Mieter

Gartenarbeit
© creativefamily – Fotolia.com

Sofern es im Interesse des Mieters ist, im Mietgarten selbst Hand anzulegen, sollte dies beim Vermieter unbedingt angesprochen werden. Denn während einige Mietinteressenten einfach keine Lust auf Gartenarbeit haben und froh sind, wenn der Vermieter alles regelt, gibt es genauso Mieter, die sich gerne selbst im Garten austoben wollen. Wer selbst Zeit in einen Mietgarten investiert, darf zudem mit geringeren Gärtnerkosten rechnen. Damit der Vermieter die Kosten für die Gartenpflege auf den Mieter umlegen kann, ist ein Blick auf den Mietvertrag erneut entscheidend.

Umlagefähige Kosten für Gartenpflege im Mietvertrag geregelt

Denn nur dann, wenn die Kosten für die Gartenpflege dort als eine mögliche Art der Nebenkosten aufgeführt werden, ist es dem Vermieter gestattet, sich das Geld für den Gärtner vom Mieter zurückzuholen. Die nachfolgende Liste gibt allen interessierten Lesern einen Überblick darüber, welche Kosten für die Gartenpflege überhaupt in welchem Maße umlagefähig sind:

  • Kosten für den Betrieb des Rasenmähers – Strom und Benzin
  • Personalkosten – sprich der Lohn für den Gärtner
  • Wässern und Gießen – Kosten für das Wasser
  • Entfernung und Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern, sofern dies aus Alters-, witterungsbedingten oder umwelttechnischen Gründen erfolgt
  • Kosten für den Abtransport verschiedener Gartenabfälle inklusive Laub
  • Die Entfernung verblühter Blumen
  • Eventuell Betriebs-, Reparatur- und Wartungskosten für verschiedene Gartengeräte, deren Benutzung geringere Personalkosten bei der Gartenpflege verursacht
  • Kosten für das Beschneiden von Hecken/ Sträuchern/ Bäumen
  • Pflege von Zufahrten, Plätzen und anderen Außenflächen, die sich auf dem Hausgelände befinden
  • Kosten für Pflanzen / Hölzer, die ersetzt werden müssen – wenn Pflanzen oder Hölzer neu angeschafft werden müssen, kann der Mieter hingegen meist nicht zur Kasse gebeten werden
  • Gebühren für die Rasenfläche – Rasenmähen/ Düngen/ Vertikutieren/ etc.
  • Kosten für die Pflege eines Spielplatzes (sofern vorhanden)

Abhängig davon, wie die Gartennutzung im Mietvertrag geregelt ist, können die gesamten oder nur ein Teil der Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Schließlich gibt es bei einem Einfamilienmietshaus keine weiteren Parteien, die sich an den Kosten beteiligen könnten. Handelt es sich hingegen um ein Mehrfamilienhaus, bei dem der Mieter nur eine Erdgeschosswohnung mietet, so muss er nicht die kompletten Kosten für die Gartenpflege aller Außenflächen auf dem Hausgelände tragen. Da der Vorgarten sowie die Wege und Zufahrten meist von allen Mietern genutzt werden, sind sie auch alle anteilig dafür zuständig, die Kosten für die Pflege dieser Flächen zu tragen.

Je gepflegter der Garten, desto höher die Kosten

Angesichts der langen Liste an Kosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann, sollten die Mieter ganz genau überlegen, wie wichtig ihnen ein schöner, gepflegter Garten ist. Je gepflegter die Außenanlage eines Miethauses ist, desto mehr Geld wird der zuständige Gärtner für diese Arbeiten berechnen. Bevor sich ein Mieter für ein Mietobjekt mit Garten entscheidet, sollte daher genau geprüft werden, mit welchen Nebenkosten für die Gartenpflege zu rechnen ist. Denn sonst erlebt der Mieter später womöglich eine böse Überraschung, die ihn dann teuer zu stehen kommen könnte.

Nebenkostenabrechnung mit prüfen lassen

Nebenkostenabrechnung
© VRD – Fotolia.com

Zum Teil ist die Rechtmäßigkeit der umgelegten Kosten für den Mieter nur schwer nachzuvollziehen. Wer zu hohe Kosten für die Gartenpflege fürchtet, der geht am besten mit der Nebenkostenabrechnung zum Mietverein. Schließlich ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, den günstigsten Gärtner am Markt mit der Gartenpflege zu beauftragen. Dass die Kosten für die Gartenpflege am Ende höher ausfallen, als es der Mieter erwartet hatte, ist also durchaus möglich. Daher kann es sinnvoll sein, sich die voraussichtliche Höhe der Nebenkosten nicht nur im Mietvertrag festschreiben zu lassen, sondern auch darauf zu bestehen, dass die verschiedenen Kostenarten im Detail aufgeschlüsselt werden.

Was passiert bei einem Auszug des Mieters?

Sofern der Mieter während der Mietdauer auch nur eine Pflanze auf seine Kosten im Mietgarten angepflanzt hat, stellt sich die Frage, inwiefern der Mieter diese Pflanzen mitnehmen darf. Gehören die Pflanzen, die der Mieter bezahlt hat, auch weiterhin ihm oder sind sie zum Eigentum des Vermieters zu zählen und dürfen daher unter gar keinen Umständen aus dem Mietgarten entfernt werden? Die gesetzlichen Bestimmungen sind hinsichtlich dieser Angelegenheit nicht so klar, wie sich das manch ein Mieter-Vermieter-Gespann wohl wünschen würde. Wenn es einen Mietgarten gibt, dann ist es demnach sinnvoll, auch diesen Aspekt vertraglich genau zu regeln.

Der Mietvertrag kann zum Beispiel vorsehen, dass die Pflanzen nicht mitgenommen werden dürfen, der Vermieter dafür aber eine Entschädigung an den Mieter zu zahlen hat. Solche Klauseln sind allerdings nur in den wenigsten Mietverträgen zu finden, so dass es in der Praxis häufig zu eigentlich vermeidbaren Streitigkeiten kommt. Generell lässt sich festhalten, dass die Chancen, dass der Mieter die Pflanzen mitnehmen darf, im Laufe der Jahre abnehmen. Je länger die Pflanzen schon mit dem Boden des Mietgartens verwachsen sind, desto schwerer wird es, das Recht zu erwirken, diese Pflanzen auszugraben und mitzunehmen. Wobei ohnehin immer die Gefahr besteht, dass die Pflanzen bei dem Umzug beschädigt werden und schlussendlich eingehen könnten. Gartenmöbel bleiben natürlich das Eigentum des Mieters, sofern sie nicht vom Vermieter gestellt wurden, und müssen beim Umzug sogar mitgenommen werden.

Ringo von Gartentipps.com

Gründer und Chef-Redakteur von Gartentipps.com. Hat auf dem Dorf (bei Oma) zwischen Stachelbeeren, Kirschbaum und Hühnerhof seine Leidenschaft fürs Gärtnern entdeckt.

Antwort hinterlassen