Wer sich über die rechtlichen Gegebenheiten rund um den Gartenzaun informiert, kann unnötigen Streitigkeiten mit seinen Nachbarn aus dem Weg gehen.

Gartenzaun - Vermeidung nachbarschaftlicher Streitereien
© DoraZett – Fotolia.com

Nachbarschaft kann harmonisch und gesellig verlaufen. Doch nicht selten wird ein Streit buchstäblich vom Zaun gebrochen. Wer erinnert sich nicht an den berühmten Knallerbsenstrauch, dem Stefan Raab sogar ein Lied widmete. Der Gartenzaun wird zum Streitpunkt, weil niemand wirklich informiert ist über die Regelungen bezüglich der Zuständigkeit. Welcher Nachbar muss nun eigentlich wo einen Zaun errichten und müssen Gartenbesitzer überhaupt einen Zaun bauen? Nachfolgend möchten wir etwas Licht ins Dunkel bringen und Ihnen den Weg ebnen für ein harmonisches Miteinander.





Streitobjekt Gartenzaun

Jährlich müssen Richter in Deutschland etwa 300.000 Urteile fällen, welche sich mit Nachbarschaftsstreitigkeiten befassen. Streitobjekte sind dabei lärmende Gartengeräte, Laubhaufen, Musikgeräusche, Äste und Sträucher oder der Gartenzaun selbst. Damit der Garten bleibt, was er sein soll, eine Oase der Ruhe und Entspannung, sollten Sie sich vor Ort über die Gesetzgebungen der einzelnen Bundesländer informieren, denn hierbei gibt es einige Unterschiede.

Was ist unter „ortsüblich“ zu verstehen?

Die Ortsüblichkeit legt fest, wie hoch Zäune errichtet werden dürfen. Schauen Sie sich in Ihrem Wohngebiet oder in Ihrer Gartenanlage um. Überwiegen dort etwa einen Meter hohe Zäune und Hecken, ist es nicht ortsüblich, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen zwei Meter hohen Zaun zu bauen. Sind die Einfriedungen unterschiedlich hoch, kann die Ortsüblichkeit auf den ersten Blick nicht festgestellt werden. Dann greifen die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer.

Einige Beispiele für die Ortsüblichkeit von Einfriedungen:

Berlin, Brandenburg
Hessen, Niedersachsen, Saarland
Sachsen-Anhalt
1,25 Meter hoher Maschendrahtzaun
1,20 Meter hoher Maschendrahtzaun
zwei Meter hoher Zaun

Zaun ist nicht gleich Zaun

Der Begriff Gartenzaun ist hierbei aber nicht so genau zu nehmen. Er dient lediglich als Synonym für die Abgrenzung zweier Grundstücke. In der Tat gibt es verschiedene Möglichkeiten, um ein Grundstück abzugrenzen:

Einfriedung

Mit einer Einfriedung wird das Grundstück nach außen hin abgegrenzt. Dies geschieht als Schutzmaßnahme vor neugierigen Blicken, vor dem Betreten des Grundstückes durch Menschen und Tiere und als Schutz vor Sonne, Wind oder Lärmbelästigung.

Tote Einfriedung

Hierzu werden Gartenmauern oder Gartenzäune aus Holz, Stein oder Maschendraht gezählt. Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen, welche unter Umständen baurechtlich genehmigt werden müssen.

Lebende Einfriedung

Gartenhecken werden als lebende Einfriedungen bezeichnet. Hierbei sind die im Nachbarrecht festgelegten Abstände für die Heckenpflanzung zu beachten. Eine Heckenpflanzung unmittelbar auf der Grundstücksgrenze bedarf der nachbarschaftlichen Genehmigung. Die Gartenhecke wird in diesem speziellen Fall zu einer Grenzanlage.

Grenzanlagen

Als Grenzanlagen werden sowohl tote als auch lebende Einfriedungen bezeichnet, welche sich auf der unmittelbaren Grundstücksgrenze befinden. Bauliche Veränderungen oder die Entfernung der Umzäunung bedürfen des Einverständnisses des Nachbarn.

Stützmauern

Hang-Grundstücke werden häufig durch Stützmauern gesichert. Für Stützmauern gelten von den Einfriedungen abweichende Vorschriften, welche den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer zu entnehmen sind.

Sichtschutzzäune

Sichtschutzzäune unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht von Einfriedungen. Ein Sichtschutzzaun kann aus den unterschiedlichsten Materialien bestehen. Hohe Sichtschutzzäune werden zu baulichen Anlagen und bedürfen einer Genehmigung.

Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch

BGB
© Zerbor – Fotolia.com

Wer das Bürgerliche Gesetzbuch heranziehen möchte, um sich dort Gewissheit über den Streitfall Gartenzaun zu verschaffen, wird nicht fündig. Es sind keine Regelungen zum Thema Einfriedung festgeschrieben. Dort findet sich jedoch zu lesen: „Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren.“ Ein Grundstück kann folglich eingezäunt werden, muss es aber nicht.

» Tipp: In § 921 und §922 BGB wird die Einfriedung auf der Grundstücksgrenze behandelt.

Die einzelnen Bundesländer haben in ihren Nachbarrechtsgesetzen zusätzliche Regelungen betreffs der Einfriedung getroffen.
Lediglich in folgenden Bundesländern finden sich keine entsprechenden Regelungen:

  • Bremen
  • Bayern
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Hamburg

Wer ist für den Gartenzaun zuständig?

Diese Frage lässt sich nicht mit einem Satz beantworten. Die Bundesländer haben zwei verschiedene Ansätze gefunden, um die Zuständigkeit am Zaun festzulegen. Dabei wird von einer Gemeinsamen Einfriedung und einer Rechtseinfriedung gesprochen.

Die gemeinsame Einfriedung greift in:

  • Hessen
  • Saarland
  • Baden-Württemberg
  • Sachsen-Anhalt
  • Rheinland-Pfalz
  • Nordrhein-Westfalen
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Die Rechtseinfriedung ist Gesetz in:

  • Brandenburg
  • Berlin
  • Niedersachsen

Dieses Gesetz sagt aus, dass ein Grundstückseigentümer, auf Verlangen seines Nachbarn, die von der Straße aus gesehen rechte Grundstücksgrenze einzäunen muss. Die Rechtseinfriedung wurde aus dem Preußischen Allgemeinen Landrecht übernommen und soll eine gleichmäßige Kosten- und Unterhaltsverteilung der einzelnen Parteien ermöglichen.

Einfriedung ist Privatsache

Einfiredung ist Privatsache
© auremar – Fotolia.com

Erst wenn der Nachbar den Zaunbau wünscht, greift die gesetzliche Pflicht zur Einfriedung. Wird der Zaunbau verlangt, kann dies der Nachbar auch mündlich kundtun.

» Tipp: Um Streit am Zaun zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Einfriedungsverlangen schriftlich abzufassen und sich vom Nachbarn unterzeichnen zu lassen.

Eine Einfriedungspflicht zum Schutz des Nachbarn gilt in:

  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Thüringen
  • Sachsen-Anhalt
  • in Außenbereichen auch in Baden-Württemberg

Eine ortsübliche generelle Einfriedungspflicht besteht in:

  • Brandenburg
  • Berlin

Bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke innerorts müssen eingezäunt werden in:

  • Niedersachsen
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Schleswig-Holstein

In folgenden Ländern besteht keine Einfriedungspflicht:

  • Bremen
  • Bayern
  • Baden-Württemberg innerorts
  • Sachsen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern

Die wichtigsten Fragen kurz beantwortet

Rechtliche Fragen
© AA+W – Fotolia.com

Muss ich überhaupt einen Zaun bauen?

Das Recht, einen Zaun zu errichten, um sein Grundstück abzugrenzen und vor einem unbefugten Betreten zu schützen, hat jeder Bundesbürger (BGB § 903). Verpflichtet zum Zaunbau ist man nur, wenn der Nachbar darauf besteht, die Grundstücke klar voneinander abzugrenzen. Die meisten Bundesländer haben im Bau- und Nachbarschaftsrecht individuelle Regelungen diesbezüglich getroffen.

Für welche Zaunseite bin ich zuständig?

Grundstückseigentümer haben rechtseitig des Haupteingangs für eine Abgrenzung zu sorgen. Keine Regelungen greifen, wenn die Haupteingänge der Nachbargrundstücke an unterschiedlichen Straßenfronten liegen. Auch die am Hintereingang liegenden Abgrenzungen unterliegen nicht der gesetzlichen Pflicht. Hier sollten sich die Nachbarn über eine Regelung einigen.

Wie hoch darf mein Zaun gebaut werden?

Hier sollten Sie sich vorab über die von den einzelnen Bundesländern als ortsüblich festgelegten Abmessungen der Einfriedungen informieren. Meist gelten hierbei Höhen von bis zu 1,25 Metern als vertretbar. Hohe Mauern und Zäune verschatten des Grundstück des Nachbarn. Dieser muss das nicht hinnehmen und kann die Entfernung des Zaunes verlangen.

Woran ist erkennbar, um welche Seite des Zaunes es sich handelt?

Stand der Zaun bereits und Sie sind sich nun nicht sicher, ob Sie dafür zuständig sind, schauen Sie, auf welcher Seite sich Säulen, Ziegel, Latten oder Steine befinden. Dies markiert in der Regel den Besitzanspruch.

Ungebetene Gäste – Hausfriedensbruch ja oder nein?

Ist ein Grundstück mit einem Zaun versehen, begeht jedermann, der diese Abgrenzung gegen den Willen des Eigentümers passiert, Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Die Grundstücksgrenze muss dabei deutlich gemacht sein. Es ist unerheblich, ob es sich um einen meterhohen Zaun oder lediglich um eine niedrige Steinmauer oder Hecke handelt.

Die beliebtesten Streitthemen am Zaun

Streit am Gartenzaun
© stephm2506 – Fotolia.com

❖ Gerüche

Im Sommer werden Qualm und Gestank am Gartenzaun schnell zum Streitthema. Grillabende im Sommer sollten nicht übertrieben werden. Fünf Grillabende pro Saison halten einige Richter für akzeptabel. In Brandenburg wird Grillen nur gestattet, wenn der Qualm nicht in die Fenster der Nachbargrundstücke dringen kann.

» Tipp: Laden Sie den Nachbarn öfter zum Grillen in den Garten ein, dann wird er sich kaum beschweren.

Gegen Küchengerüche kann niemand etwas einwenden. Nicht dulden müssen Sie den stinkenden Komposthaufen, wenn sich dieser unmittelbar am Gartenzaun befindet.

❖ Pflanzen, die einem über den Kopf wachsen

Der Gartengestaltung nach eigenem Ermessen steht nichts im Wege. In Kleingärten kann es unter Umständen bestimmte Einschränkungen geben. Diese sind den jeweiligen Satzungen zu entnehmen. Pflanzen Sie Bäume und Sträucher, lohnt vorab ein Blick in die Verordnungen der Bundesländer. Es sind bestimmte Abstände zum Nachbargarten einzuhalten.

» Tipp: Zwei Meter hohe Hecken müssen mindestens in einem Abstand von 50 Zentimeter zum Nachbargarten gepflanzt werden.

Gegen Äste, welche über den Gartenzaun wachsen und Wurzelausläufer, die sich ihren Weg bahnen, kann vorgegangen werden (§ 910 BGB). Der Eigentümer ist verpflichtet, die Bäume zurückzuschneiden und die Wurzelausläufer zu kappen. Allerdings nur außerhalb der Gartensaison, genauer zwischen Oktober und Februar.

» Tipp: Obst darf eingesammelt werden, wenn die Äste über den Zaun hängen.

❖ Let`s Party

Gegen eine Gartenparty gibt es nichts einzuwenden, schließlich gehört das Feiern, ebenso wie das Gärtnern selbst zur Gartensaison. Allerdings müssen die Feierlustigen ab 22 Uhr für Zimmerlautstärke sorgen. Dies bedeutet, die Party ins Haus zu verlagern oder Musik und Gespräche deutlich runterzufahren. Ansonsten sind die Nachbarn im Recht, die Polizei auf den Plan zu rufen. Ihnen droht dann ein Bußgeld wegen nächtlicher Ruhestörung.

❖ Ruhezeiten

Bereits im Jahre 2002 trat eine Verordnung in Kraft, welche die Bedienung von Gartengeräten einschränkt. So dürfen Heckenscheren an Sonn- und Feiertagen nicht bedient werden und sind an Werktagen ab 20 Uhr abzuschalten. Akku-Laubsauger dürfen nur zwischen 9 und 13 und 15 bis 17 Uhr angeschaltet werden. Betreffs der Mittagsruhe haben die Kommunen und Kleingartenvereine häufig eigene Regelungen getroffen.

❖ Haustiere

Die Tierhaltung sollte so erfolgen, dass sich keine Nachbarn durch Geräusche oder Gerüche gestört fühlen. Für Hundebesitzer gelten strenge Regeln, ein Gericht hat das Bellen des Vierbeiners in einem Urteil auf eine halbe Stunde täglich begrenzt. Für das Quaken eines Frosches im Gartenteich wurden gar 1.500 Euro Lärmausgleichsgeld fällig. Katzen müssen geduldet werden. Bei mehr als zwei Tieren, die sich permanent im eigenen Garten aufhalten, kann der Bau eines Zaunes gefordert werden.

Ringo von Gartentipps.com

Gründer und Chef-Redakteur von Gartentipps.com. Hat auf dem Dorf (bei Oma) zwischen Stachelbeeren, Kirschbaum und Hühnerhof seine Leidenschaft fürs Gärtnern entdeckt.

Ein Kommentar

  1. Hallo, Frösche zählen in Deutschland inzwischen zu den gefährdeten Arten. Wenn sich ein Frosch also in einem Gartenteich niedergelassen hat darf er nicht entfernt werden. Nach aktueller Rechtssprechung hat der Nachbar den das Quaken stört Pech gehabt. Also kein Bußgeld mehr wegen einer solchen „Störung“.

Antwort hinterlassen